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John
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Regelung der StVO Empty Regelung der StVO

Fr Aug 11, 2017 11:54 pm
Straßenverkehrsordnung (StVO)


§ 1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt,
gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.


§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.
(4) Radfahrer und Rollerfahrer dürfen nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Radwege oder größere Gehwege vorhanden sind. Radfahrer dürfen rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas (Faggio) Radwege benutzen.


§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen
weniger als 50m, so darf er nicht schneller als 60 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Er darf nur so schnell fahren, das er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann.
Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss
er jedoch so langsam fahren, dass er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
- Innerhalb von Ortschaften werden 80 km/h toleriert
- auf Landstraßen 110 km/h
- Die toleranz bei Blitzern liegt bei 10km/h


§ 4 Abstand
(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch
dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.
(2) Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t und Kraftomnibusse müssen
auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt, von vorausfahrenden
Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50m einhalten.


§ 5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede
Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf nur, wer mit wesentlich höherer
Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Es darf nicht überholt werden, wenn:
- das Gesamtgewicht des Kraftfahrzeugs über 7.5t liegt
- die Sichtweite durch Nebel, Schneefall, Regen unter 50m liegt
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden
Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender
Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden.
Der Überholende muss sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(5) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls
warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.


§ 6 Warnsignale
(1) Jeder Verkehrsteilnehmer ist verpflichtet auf Sirenen oder andere Signalanlagen zu achten.
(1.1) Blau-rotes Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn / Sirene darf nur verwendet werden, wenn
höchste Eile geboten ist. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.
(2) Mit eingeschalteter Warnanlage muss der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit an Kreuzungen drosseln, um
eine sichere Einfahrt in die Kreuzung zu gewährleisten.
(2a) Ist dieses Fahrzeug in einen Unfall vewickelt, ist zu klären ob den Fahrzeugführer eine Teilschuld bezüglich
der erhöhten Geschwindigkeit betrifft.
(2b) Die in Abs. 3 genannte Befreiung darf nur unter gebührender Berücksichtigung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
(3) Die mit Blau-rotem Blinklicht und Einsatzhorn / Sirene ausgerüsteten Fahrzeuge sind von den
Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist.
(4) Der Missbrauch von jeglicher Warnanlage ist Strafbar. - dazu zählen sinnloses Dauerhupen, illegale Signalanlagen usw.
(5) Blau-rotes Blinklicht allein, darf nur dann verwendet werden, um vor einer Einsatzstelle zu
warnen oder um diese abzusichern.
(5a) Der Rettungsdienst kann zur Abwendung von schweren gesundheitlichen Schäden die
in Abs. 3 genannte Befreiung auch ohne Nutzung von Blau-rotem Blinklicht und Einsatzhorn in Anspruch nehmen.


§ 7 Zeichen und Weisungen von Vollstreckungsbeamte
(1) Die Zeichen und Weisungen der Vollstreckungsbeamten sind zu befolgen.
Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regeln vor, entbinden den
Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
(2) Polizeibeamte und das FBI dürfen Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich
der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Die Verkehrsteilnehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zu befolgen.
(2.1) Das Ordnungsamt ist befugt bei groben Verstößen gegen die StVO oder besonderer Fahrauffälligkeit
gemäß § 7 Abs. 2 zu handeln.


§ 8 Parken und Halten
(1) Parken ist, wenn der Fahrzeugführer vom Fahrzeug aus nicht gesehen werden kann.
(2) Halten ist, wenn der Fahrzeugführer in sichtbarer nähe ist.
(2a) Es darf maximal 5 Minuten gehalten werden, danach wird das Fahrzeug kostenpflichtig abgeschleppt.
(3) Geparkt werden darf:
-Auf allen Privatgrundstücken,Fraktionsgeländen und an BiZ'es,sofern man dort arbeitet, oder die Erlaubnis des Besitzers hat.
-Auf der Fläche vor Gang Cars
-Auf den Flächen neben dem Bahnhof
-An Tankstellen ( Sonderregelung beachten )
-Auf sämtlichen Parkplätzen und Flächen, die fürs Parken geeignet und vorgegeben sind.
-Auf dem Parkplatz vorm Ordnungsamt ( Sonderregelung beachten )
(4) Nicht geparkt werden darf:
-Auf sämtlichen Grünflächen
-Abseits der Straße auf ungeeignetem Gelände
-Auf Straßen, Brücken und Gleisen
-Das Rollfeld des Flughafens
-Aufunauthorisiertem Gelände
(Die oben genannten Orte sind Beispieleund ähnliche Regeln gelten auch für andere Orte in San Fierro und Umgebung)
(5) Sonderregelungen
(5a) Sonderregelung Tankstellen:
An Takstellen darf nur soweit
geparkt werden, dass ein Tankvorgang ohne Behinderung durchgeführt
werden kann und die Auf- und Abfahrten nicht blockiert sind.
(5b) Sonderregelung Ordnungsamtparkplatz:
Auf dem Parkplatz vorm Ordnungsamt darf nur geparkt werden, wenn man etwas vom Ordnungsamt
möchte, oder das Ordnungsamt gerufen hat.
Nachdem der Call erledigt wurde, hat man den Parkplatz wieder zu räumen. Sollte das nicht passieren, wird
das Fahrzeug vom Parkplatz entfernt und abgeschleppt.
Diese Regelung gilt auch für vergleichbare Einrichtungen vor anderen Fraktionsgeländen.
(5c) Gehalten werden darf:
-Parallel zur Straße, sodass zwei Reifen auf der Straße und zwei auf dem Gehweg stehen ( Sonderregelung beachten)
-In Gassen und Nebenstraßen, sodass weitere Fahrzeuge noch Problemlos vorbeifahren können.
~Als Testfahrzeug wird das jeweilige Oamtfahrzeug benutzt.
-Auf Gehwegen (Sonderregelung beachten)
-Auf Orten wo auchgeparkt werden darf.
-Auf den zwei Halteplätzen vor dem LSPD nur als Anwalt und unter 10 Minuten
(5d) Sonderregelung Gehwege:
Auf Gehwegen darf nur soweit gehalten werden, dass Personen noch problemlos vorbeigehen können und keine Tore,
Zufahrten oder ähnliches verparkt sind.
Ob ein Fahrzeug abgeschleppt wird, wird letztendlich durch den ausführenden Beamten selbst
entschieden und bei grenzwertig geparkten
Autos ist auf die Weisheit des Beamten zu vertrauen, die in diesem Falle entscheidet,
ob das Fahrzeug regelwidrig geparkt ist und abgeschleppt wird.


§ 9 Beleuchtung
(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern,
sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.
Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Ab 21 Uhr (wenn die Straßenlaternen an sind) herrscht allgemeine Lichtpflicht.


§ 10 Abschleppen
(1) Das Ordnungsamt entfernt alle verkehrsbehinderte Fahrzeuge.
(1a) Verkehrsbehinderte Fahrzeuge sind Fahrzeuge, die vorherige Paragraphen nicht einhalten.
(2) Wenn der Abschleppvorgang im Gange ist, wird das Fahrzeug nicht mehr vom Haken gelassen.
(3) Das Ordnungsamt schleppt nur Fahrzeuge ab, sodass sie Freigekauft werden müssen.
(3a) Es liegt im Bemessen des Fahrers, ob er die bitte des Kunden an nimmt und das Fahrzeug von A nach B schleppt.
Er darf für diese Dienstleistung einen Gewissen Geldbetrag verlangen.
(3b) Wenn er die Dienstleistung an nimmt, muss er sie ausführen und darf das Fahrzeug nicht verwahren.
(4) Wenn an dem Fahrzeug unerlaubte Tuning Teile verbaut sind, darf diese aus dem Verkehr gezogen werden.



§ 11 Haftung des Ordnungsamtes
(1) Anweisungen von Höheren Fraktionen (SAPD, FBI und Regierung) müssen ausgeführt werden.
(Der Beweis ist dann in diesem Fall der Screen vom /bchat oder normaler chat) Diese Fraktionen
benötigen keine Fotos von der Tat.)
(2) Punkte werden nur in Ausnahmefällen gecleart und nur mit triftigen Gründen.
(3) Für Kratzer oder Beulen an dem jeweiligem Beschädigtem Fahrzeug Haftet das Ordnungsamt nicht.
(3a) Desweiteren übernimmt das Ordnungsamt keine Haftung für Kaputte oder Autos mit leerem Tank.
(4) Außerdem Haftet keine Staatliche Fraktion für verschobene Autos*1.
Der Fahrer des Abschleppwagens macht ein Foto, das als Beweismaterial dient, dass das Fahrzeug
zu diesem Zeitpunkt falsch stand.
((*1: Als Schieber gelten Personen die Fahrzeuge so verschieben, dass sie Regelwidrig stehen.
Diese Personen werden Administrativ bestraft))


§ 12 Vorfahrtsregeln
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt.
Das gilt nicht,

1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen oder Anlagen besonders geregelt ist oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(2) Wechsellichtzeichen sind unter besonderer Kennzeichnung (Text an der Ampel) einzuhalten.
Das gilt,

1. ausschließlich in der Stadt Los Santos und
2. zwischen 9 Uhr – 22 Uhr. Andernfalls sind Wechsellichtzeichenanlagen zwischen 22 Uhr - 9 Uhr nicht bindend
und es gilt § 12 Abs. 1 S. 1 StVO.

(2.1) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Rot – Gelb – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün
unten bzw. Rot links, Gelb in der Mitte und Grün rechts.

1. An Kreuzungen bedeutet:
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
2. Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.


(*Die Komplette StVO ist eine überarbeitete Version der richtigen deutschen StVO)


Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)


§ 1 Grundregel der Zulassung
(1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften
dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung
einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.
(2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen,
Roller, Kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene
Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.


§ 2 Einschränkung oder Entziehung der Zulassung
(1) Steht ein nicht zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Geländen, so wird dies
vom Ordnungsamt aus dem Verkehr gezogen.
(1a) Bei der Wiederherausgabe des Fahrzeugs muss die Zulassung nachgeholt werden.


§ 3 Durchführung der Zulassung
(1) Zum Stadtamt gehen und um eine Zulassung bitten.
(2) Nach dem gezahlt wurde in das jeweilige Auto rein und /kennzeichen eingeben

§ 4 Untersuchung der Kraftfahrzeuge
(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des StVZO Absatz 1
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in
regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.
(1a) Die Hauptuntersuchungen beim TÜV-Amt Los Santos müssen ab folgenden Kilometerständen
zwingend durchgeführt werden:
1. Hauptuntersuchung bei 110.0 Kilometer;
2. Hauptuntersuchung bei 240.0 Kilometer;
3. Hauptuntersuchung bei 410.0 Kilometer;
4. Hauptuntersuchung bei 620.0 Kilometer;
5. Hauptuntersuchung bei 800.0 Kilometer.
(2) Eine TÜV-Prüfplakette darf nur dann zugeteilt werden, wenn ein Kraftfahrzeug
keine technischen Mängel aufweist, die eine Gefahr für den Verkehrsfluss darstellen könnten.
(2a) Bekannte Mängeln sind vom Fahrzeughalter an einer beliebigen Werkstatt auf eigene Kosten zu beseitigen.
(3) Eine fehlende Hauptuntersuchung im Sinne des StVZO §1 - Untersuchung der Kraftfahrzeuge nach Absatz 1 und 2,
werden mit einem Bußgeld in Höhe von 25.000$ geahndet.
Die Weiterfahrt kann unter Umständen verwehrt werden, sofern ein Beamter das Kraftfahrzeug mit der
fehlenden Hauptuntersuchung zum TÜV-Amt eskortieren kann.

Sonderregeln zum Fliegen:
-Gelandet wird nur auf gekennzeichneten Flächen.
-Tiefflug
und Landen auf nicht gekennzeichneten Flächen ohne Erlaubnis führt zum
Abzug der Lizenz, außer es sind Einsatzkräfte im
Einsatz(Staatsfraktion).
-Unter Brücken hindurch fliegen, ist verboten!
-Nun zur Höhe: Links unten befindet sich ein Höhenmesser welcher ab einer gewissen Höhe von vorn beginnt.
-Sie sollten über der Hälfte der ersten Anzeige und unter dem ersten Viertel der zweiten Fliegen.
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